Unterhalt berechnen: Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt im Überblick
Wer sich nach einer Trennung oder Scheidung mit dem Thema Unterhalt auseinandersetzen muss, steht schnell vor einer Fülle an Begriffen, Tabellen und Paragraphen. Die emotionale Belastung ist ohnehin groß – da hilft es, die rechtlichen Grundlagen klar und verständlich erklärt zu bekommen. Denn eines ist sicher: Unterhalt berechnen ist selten so einfach, wie es auf den ersten Blick erscheint.
Was ist Unterhalt und wer hat Anspruch darauf?
Unterhalt ist eine gesetzliche Verpflichtung, die dafür sorgt, dass Personen, die nicht für sich selbst aufkommen können, finanziell abgesichert werden. Im Familienrecht unterscheidet man grundsätzlich zwei Hauptformen:
- Kindesunterhalt: Zahlungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils an das Kind
- Ehegattenunterhalt: Zahlungen zwischen Ex-Partnern nach Trennung oder Scheidung
Beide Formen folgen eigenen Regeln und Berechnungsprinzipien – wer sie verwechselt oder vermischt, macht häufig teure Fehler.
Kindesunterhalt: Die Düsseldorfer Tabelle als Maßstab
Der Kindesunterhalt orientiert sich in Deutschland an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und regelmäßig aktualisiert – zuletzt zum 1. Januar 2026. Die Tabelle legt fest, wie viel ein unterhaltspflichtiger Elternteil monatlich zahlen muss, abhängig von:
- dem Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils
- dem Alter des Kindes (drei Altersgruppen: 0–5, 6–11, 12–17 Jahre)
- der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen
Wie funktioniert die Tabelle konkret?
Die Tabelle ist in 15 Einkommensgruppen unterteilt. Die erste Gruppe beginnt bei einem Nettoeinkommen bis 2.100 Euro, die höchste reicht bis 11.200 Euro. Je höher das Einkommen, desto höher der Unterhaltsbetrag. Der Mindestunterhalt – also der Betrag der ersten Einkommensgruppe – beträgt ab 2026:
- 486 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren
- 558 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren
- 653 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren
Diese Beträge gelten für den sogenannten Standardfall: Der betreuende Elternteil erbringt seinen Anteil durch die tägliche Betreuung und Versorgung des Kindes. Der andere Elternteil zahlt den Barunterhalt.
Was wird vom Unterhalt abgezogen?
Auf den errechneten Tabellenbetrag wird das hälftige Kindergeld angerechnet. Erhält das Kind also aktuell 255 Euro Kindergeld monatlich, werden 127,50 Euro vom Unterhaltsbetrag abgezogen. Das nennt sich Anrechnung des Kindergeldes – und wird von Eltern oft übersehen.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2026 lässt sich direkt beim Oberlandesgericht Düsseldorf herunterladen und einsehen.
Selbstbehalt: Was bleibt dem Zahlungspflichtigen?
Niemand muss sich durch Unterhaltszahlungen selbst in die Armut treiben. Der sogenannte Selbstbehalt schützt das eigene Existenzminimum. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt der notwendige Selbstbehalt von 1.450 Euro netto monatlich für erwerbstätige Unterhaltspflichtige. Liegt das Einkommen darunter, kann der Unterhalt entsprechend gemindert oder sogar ausgesetzt werden – das muss jedoch gerichtlich oder außergerichtlich geklärt werden.
Ehegattenunterhalt: Komplexer und einzelfallabhängiger
Beim Ehegattenunterhalt gibt es keine Tabelle, die eine fertige Antwort liefert. Hier spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle:
- Dauer der Ehe
- Lebensstandard während der Ehe
- Eigenes Einkommen und Erwerbsfähigkeit beider Parteien
- Kinderbetreuungspflichten
- Eventuelle ehebedingte Nachteile (etwa durch Berufsunterbrechung)
Trennungsunterhalt vs. nachehelicher Unterhalt
Solange das Scheidungsverfahren noch läuft, spricht man vom Trennungsunterhalt. Dieser soll sicherstellen, dass der finanziell schwächere Partner nicht von heute auf morgen ohne Mittel dasteht. Nach der rechtskräftigen Scheidung kann nachehelicher Unterhalt beansprucht werden – aber nicht automatisch und nicht unbegrenzt.
Das Gesetz sieht vor, dass jeder Ex-Partner grundsätzlich für sich selbst sorgen soll (Grundsatz der Eigenverantwortung). Unterhalt nach der Scheidung wird daher meist nur zeitlich befristet oder unter bestimmten Voraussetzungen gewährt – etwa wenn ein Kind unter drei Jahren betreut wird, der Partner aus Altersgründen nicht mehr arbeiten kann oder er krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist.
Wie wird der Betrag berechnet?
Eine grobe Faustregel: Der Unterhaltspflichtige zahlt 3/7 der Einkommensdifferenz zwischen beiden Parteien. Verdient der eine Partner 3.000 Euro netto und der andere 1.200 Euro netto, ergibt sich eine Differenz von 1.800 Euro. Davon wären 3/7, also rund 771 Euro, als Unterhalt denkbar – abzüglich etwaiger Bereinigungen.
Diese Faustformel ist allerdings nur ein Einstieg. In der Praxis gibt es zahlreiche Abzüge, Freibeträge und Besonderheiten, die das Ergebnis erheblich verschieben können.
Unterhalt und Steuern
Ein häufig unterschätzter Aspekt: Unterhaltszahlungen können steuerlich relevant sein. Der zahlende Ehegatte kann Unterhalt an den Ex-Partner unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung oder im Rahmen des Realsplittings steuerlich geltend machen. Das Realsplitting ist jedoch nur möglich, wenn der Empfänger zustimmt – denn er muss den erhaltenen Unterhalt dann seinerseits versteuern.
Wann unbedingt zum Anwalt?
Die Unterhaltsberechnung wirkt auf dem Papier manchmal überschaubar. In der Praxis entstehen Konflikte fast immer – weil Einkommen nicht transparent offengelegt werden, weil fiktive Einkünfte zugerechnet werden oder weil sich Lebenssituationen ändern. Einige Szenarien, in denen anwaltliche Beratung unerlässlich ist:
- Der andere Elternteil verweigert Auskunft über sein Einkommen
- Selbstständigkeit oder unregelmäßige Einkünfte erschweren die Berechnung
- Es soll ein Unterhaltstitel erwirkt werden (etwa durch ein gerichtliches Verfahren)
- Der Unterhalt soll rückwirkend geltend gemacht werden
- Eine bestehende Unterhaltsvereinbarung soll abgeändert werden
Gerade im Bamberger Raum, wo familiäre Angelegenheiten oft in einem engen sozialen Umfeld stattfinden, ist es ratsam, sich frühzeitig professionell beraten zu lassen – bevor aus einem Missverständnis ein jahrelanger Rechtsstreit wird.
Unterhaltsvereinbarung statt Gerichtsverfahren
Nicht jede Unterhaltsstreitigkeit muss vor Gericht enden. Eine außergerichtliche Einigung – am besten schriftlich und notariell beurkundet oder in einem gerichtlichen Vergleich festgehalten – spart Zeit, Geld und Nerven. Voraussetzung ist allerdings, dass beide Parteien offen und transparent kommunizieren. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann dabei als Vermittler und Berater fungieren, ohne dass es sofort zu einem Gerichtsverfahren kommen muss.
Unterhalt ist kein Thema, das man aussitzen sollte. Je früher die Weichen gestellt werden, desto klarer und konfliktärmer verläuft die Zeit nach der Trennung – für alle Beteiligten, besonders für die Kinder.